Satzung

Satzung des Arbeitskreis Meteore e.V.

1. Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen Arbeitskreis Meteore, abgekürzt AKM.
Sitz der Vereinigung ist Potsdam. Er kann an einen beliebigen Ort innerhalb Deutschlands auf Beschluss der Mitgliederversammlung verlagert werden.

2. Zweck der Vereinigung

Ziele der Vereinigung, die nicht nach Profit strebt, sind:

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • den Mitgliedern die tiefer gehende Beschäftigung mit Meteoren, Halos, Polarlichtern (Aurorae) und anderen Erscheinungen in der Atmosphäre zu ermöglichen,
  • die Koordinierung amateurastronomischer Forschungsarbeit auf den genannten Gebieten,
  • die Unterstützung geeigneter Beobachternetze,
  • die Verfügbarkeit von Beobachtungsdaten für wissenschaftliche Zwecke zu sichern,
  • die Förderung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene,
  • die Popularisierung von Ergebnissen der eigenen Untersuchungen und der internationalen Forschung auf den genannten Gebieten.

3. Gemeinnützigkeit

Der AKM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der AKM ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des AKM dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des AKM. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft:

  • Vollmitglieder
    Die Aufnahme als Vollmitglied erfolgt nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags, der Zahlung des ersten Beitrags und der Bestätigung durch den Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Vollmitglied die Satzung als verbindlich an. Vollmitglieder haben bei Versammlungen des AKM Stimmrecht, wählen den Vorstand und andere Gremien des AKM. Das Mindestalter für die Vollmitgliedschaft beträgt 16 Jahre.
  • Ehrenmitglieder
    Der Vorstand kann Einzelpersonen für ihre Verdienste bei Untersuchungen auf den Gebieten Meteore, Halos, Polarlichter oder für ihre besonderen Dienste für die Vereinigung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, haben auf Versammlungen Rederecht, aber kein Stimmrecht (mit Ausnahme derjenigen, die bis zu ihrer Ernennung zu Ehrenmitgliedern Vollmitglieder waren).

5. Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Kalenderjahr festgelegt.
Die Mitglieder benutzen für Beobachtungen und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem AKM eigene Instrumente und Materialien. Eine Haftung für persönliches Eigentum wird bei Veranstaltungen, einschließlich Beobachtungen, nicht übernommen. Auf der jährlichen Mitgliederversammlung wird vom Schatzmeister/der Schatzmeisterin ein Finanzbericht zur Bestätigung vorgelegt.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod,
  • durch Austritt zum Ende eines Jahres, der dem Vorstand bis einen Monat vor Ablauf des Jahres schriftlich mitgeteilt wurde,
  • bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahr, oder
  • durch Ausschluss, den der Vorstand wegen grober Zuwiderhandlungen gegen die Ziele des AKM aussprechen kann, und der durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Beschwerde abgewiesen.

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des AKM. Ihr obliegt die Gesamtplanung und die Wahl des Vorstandes. Insbesondere kann die Mitgliederversammlung

  • die Finanzplanung und -abrechnung genehmigen,
  • Mitglieder ausschließen,
  • die Satzung verändern und
  • die Auflösung der Vereinigung beschließen.

Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Termin und Ort werden den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall durch den Vorstand einberufen werden bzw. muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Vollmitglieder dies fordern. Diese Versammlung muss binnen 12 Wochen nach der Antragstellung stattfinden.
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das enthalten muss

  • die Anwesenheitsliste,
  • die Tagesordnung,
  • den allgemeinen Verlauf der Diskussion und
  • die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut sowie Abstimmungsergebnisse.

Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollanten und vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und wird vom Geschäftsführer/der Geschäftsführerin aufbewahrt und steht auf begründete Anfrage zur Verfügung.
Mitglieder dürfen ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Mitgliederversammlung teilnehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

8. Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. In dem Fall, dass die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann gemäß Punkt 7. eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist als Nachfolge-Mitgliederversammlung auszuweisen und ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

9. Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des AKM. Er besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin
  • dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/Geschäftsführerin
  • dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin
  • dem/der wissenschaftlichen Sekretär/Sekretärin

Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der/die Vorsitzende ist nur mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Für die übrigen Mitglieder des Vorstandes ist die einfache Mehrheit ausreichend.
Im Rechtsverkehr wird der AKM durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bevollmächtigt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin, jeweils allein den AKM zu vertreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand es kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Benennung ersetzen.
Fachkundige Personen können in den Vorstand ohne Stimmrecht kooptiert werden.
Der Vorstand legt auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Arbeit ab.

10. Satzungsänderungen

Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vollmitglieder auf der Mitgliederversammlung.

11. Auflösung

Der AKM wird aufgelöst, wenn dies bei einer schriftlichen Abstimmung mindestens drei Viertel aller Vollmitglieder verlangen. Der Vorstand kann mit der Auflösung einen oder mehrere Vollmitglieder beauftragen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Wissenschaft und Forschung.

12. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.03.2023 bekannt gegeben und in der vorliegenden Fassung beschlossen.